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Satzung der Grünen Jugend Braunschweig vom 15.10.2009
§1 Name, Sitz und Aufbau
1.Der Verband trägt den Namen „Grüne Jugend Braunschweig“. Der Kürzel des Verbandes ist „GJBS“.
2.Der Tätigkeitsbereich der GJBS erstreckt sich auf Stadt Braunschweig. Der Sitz der Geschäftsstelle ist Braunschweig.
3.Der Verband steht als dessen Jugendorganisation der Partei Bündnis 90/Die Grünen nahe, ist aber politisch und organisatorisch unabhängig.
4.Die GJBS ist als eigenständige Basisgruppe Mitglied im Verband der Region Braunschweig (GJRBS), im Landesverband der Grünen Jugend Niedersachsen (GJN) und im Bundesverband der Grünen Jugend.
§2 Aufgaben
1.In der GJBS haben sich Jugendliche zusammengeschlossen, um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit, durch politische Schulung und direkte Aktionen, für die Schaffung eines politischen Forums, für Jugendliche in der Region Braunschweig, einzusetzen.
2.Besonderes Augenmerk richten wir auf die Schaffung einer friedlichen, basisdemokratischen, ökologischen, toleranten, gleichberechtigten und sozialen Gesellschaft.
3.Zur Verwirklichung dieser Ziele streben wir die Vernetzung mit verschiedenen regionalen Jugendverbänden, -gruppen und Initiativen an, die ähnliche Interessen verfolgen.
§3 Mitgliedschaft
1.Mitglied der GJBS kann werden, wer sich zu den Zielen der GJBS bekennt und das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
2.Der Eintritt ist mündlich zu erklären.
3.Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 28. Lebensjahres, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.Es muss über einen Austritt informiert werden.
5.Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen satzungsgemäß gefasste Beschlüsse verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt, kann auf Antrag von Mitgliedern des Verbandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären und kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden. Näheres zu diesem Absatz regeln Landes- und Bundessatzung.
6.Fördermitglied der GJBS kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Arbeit des Verbandes untersützen möchte und einen monatlichen Mindestbeitrag von 1€ zahlt. Fördermitglieder verfügen weder über das aktive noch über das passive Wahlrecht.
7.Über diese Regelung hinaus wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§4 Organe
1.Zu den Organen des Verbandes gehören die Mitgliederversammlung und die AnsprechpartnerInnen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
1.Die MV ist das oberste beschlussfassende Organ der GJBS. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen und tagt öffentlich.
2.Die MV tritt mindestens 2mal jährlich zusammen und wird von 20% der Mitglieder einberufen. Es besteht eine Ladungsfrist von einer Woche. Die Einladung wird über die Email-Liste verteilt.
3.Die MV bestimmt Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Verbandes, legt des Haushalt fest, beschließt über eingebrachte Anträge, beschließt und ändert die Satzung und die Geschäftsordnung der MV
4. Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen. §6 AnsprechpartnerInnen 1.Die AnsprechpartnerInnen werden jeweils für ein halbes Jahr gewählt. Ihre Kontaktdaten werden auf der Homepage der GJBS hinterlegt, sodass externe Interessierte sich an sie wenden können. 2.Es werden jeweils zwei AnsprechpartnerInnen gewählt, von denen einer männlich und eine weiblich sein muss. Jeweils nach 6 Monaten werden neue AnsprechpartnerInnen gewählt 3. Ansonsten haben die AnsprechpartnerInnen keine besonderen Befugnisse. §7 Finanzen
1.Es wird der Mitgliederversammlung zu Beginn jeden Jahres ein hinreichend detaillierter Haushaltsplan für das neue Jahr sowie ein detaillierter Jahresabschluss für das Vorjahr vorgelegt.
2.Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von einem Jahr, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung prüfen. Mit Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§8 Allgemeine Bestimmungen
1.Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Abstimmungen sind im Allgemeinen offen durchzuführen. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.
2.Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens sieben Tage vor der Versammlung angekündigt wurde.
3.Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Das Restvermögen fällt, sofern nicht von der Versammlung anders beschlossen, der Grünen Jugend Niedersachsen zu.
§9 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde erstmalig am 20.12.2008 in Braunschweig beschlossen und tritt nach ihrer Beschlussfassung am 15.10.2009 in Kraft.
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